Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgangen werden (§ 42 AO).
Zu einem Missbrauch kommt es zum Beispiel, wenn eine bestimmte rechtliche Gestaltung nur gewählt wird, um Steuern zu sparen, und ein wirtschaftlicher Sinn für diese Gestaltung nicht zu erkennen ist.
Erkennt das Finanzamt oder der Bundesfinanzhof einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, so entsteht der Steueranspruch, wie er sich bei einer angemessenen wirtschaftlichen Gestaltung ergeben würde.