Informationen

Home / Informationen

Steuertipp: Steuerfreie Kostenübernahme von Telefonkosten

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Beispiel Mobiltelefone zur Verfügung und dürfen diese auch privat genutzt werden, sind diese Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Auch wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren private Mobiltelefone kauft und sie anschließend den Arbeitnehmern wieder zur privaten Nutzung überlässt, ist dies ist von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG erfasst, entschied der BFH. Das gilt auch dann, wenn die Kaufpreise weit unter dem Marktwert liegen. (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Rechtstipp: Bankrecht - Gut verschlüsselte PIN darf zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt werden

Ist einem Mann in Italien der Geldbeutel gestohlen worden, in dem sich unter anderem seine EC-Karte und ein Zettel mit Telefonnummern befanden, auf dem auch die PIN für die EC-Karte in verschlüsselter Form stand, so ist dem Mann weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten, wenn die Diebe Geld vom Konto abheben, bevor er den Diebstahl bemerkt und die Karte sperren lässt. Hatte er die PIN in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt (so dass aus "4438", was nicht notiert war, die Zahlenfolge "27317" geworden ist), so sei das "hinreichend sicher". Die komplexe, individuelle Verschlüsselung verstoße nicht gegen Sorgfaltspflichten. Die Bank muss ihm den Schaden ersetzen (hier ging es um rund 1.000 €). (LG München, 13 T 817/22)