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19.05.2025

IT-Dienstleister: Zahlungen für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster.

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, bezog dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin geregelt waren. Diese betrafen unter anderem die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Die Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.

Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Die Klägerin widersprach dieser umsatzsteuerlichen Behandlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handle. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.

Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Mitwirkungshandlungen der Klägerin stellten keine eigenständige steuerbare Leistung dar. Sie hätten ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, seien projektimmanent und auf Seiten der Klägerin notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbstständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Zahlung sei nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Klägerin im Rahmen der Systemumstellung erfolgt.

Auch eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) liege nicht vor. Denn die Kompensation habe nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst.

Vielmehr handele es sich bei der Zahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags durch die Klägerin, da sich eine entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergebe. Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliege, ließ das FG offen. Die Zahlung sei jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfrei.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.03.2025, 15 K 3303/20 U