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23.04.2025

Ursprung der COVID-19-Pandemie: BND muss Presse keine Auskunft erteilen

Ein Presseverlag ist mit seinem Eilantrag, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie zu erteilen, vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert.

Die Presseverlegerin hatte vorgetragen, der BND habe seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt und die Bundesregierungen hätten davon Kenntnis gehabt. Mit ihrem Auskunftsbegehren möchte sie unter anderem erfahren, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert und ob er in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. Die Verlegerin will ferner wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden seien, ob "ein bestimmter, die Bundesregierung beratender Virologe" jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.

Das BVerwG hat den Antrag abgelehnt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folge ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch des Verlegers von Presseerzeugnissen, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch könnten überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Das sei hinsichtlich der hier begehrten Auskünfte der Fall.

Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden. Eine Auskunftserteilung könne auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland haben.

Gegen ein Interesse der Verlegerin an Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des von ihr genannten Virologen spricht für das BVerwG auch das hier vorrangige allgemeine Persönlichkeitsrecht des Virologen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2025, BVerwG 10 VR 3.25