23.04.2025
Ein Afghane, der Ausweise missbraucht hat, um einem Landsmann die Einreise von Griechenland nach Österreich zu ermöglichen, darf zur Vollstreckung der in Griechenland deswegen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ausgeliefert werden. Dem stehe insbesondere nicht ein derzeit angenommenes und befristetes Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen entgegen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Der Afghane war am Frankfurter Flughafen Mitte Februar 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen worden. Die griechischen Behörden begehren seine Auslieferung, nachdem er von einem griechischen Gericht in Abwesenheit zu sechs Jahren Haft verurteilt worden ist.
Das OLG stellt zunächst klar, dass die dem Afghanen zur Last gelegte Tat auch nach deutschem Recht strafbar ist. Er habe einem Landsmann in Thessaloniki einen echten afghanischen Pass und einen auf diese Person ausgestellten echten deutschen Aufenthaltstitel übergeben. Die Ausweisdokumente, die einem Verwandten des Verurteilten gehörten, hatte dieser mitgebracht, um dem afghanischen Staatsangehörigen, der zuvor illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereist war, die Ausreise nach Österreich unter Vorlage der Dokumente in Begleitung des Verfolgten zu ermöglichen. Die Polizei erkannte das Täuschungsmanöver bei der Ausreisekontrolle am Flughaften Thessaloniki.
Das OLG stellte klar, dass der Verfolgte auslieferungsfähig sei; alle notwendigen Unterlagen lägen vollständig vor. Der Umstand, dass das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen sei, stehe seiner Auslieferung nicht entgegen. Die Zustellung des Urteils erfolge gemäß den Angaben der griechischen Behörden unmittelbar nach Übergabe des Verfolgten an die zuständigen griechischen Behörden.
Der Verfolgte habe auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er sei im August 2016 unerlaubt nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei abgelehnt. Sein Aufenthalt beruhe allein auf einem befristeten Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen. Dies begründe keinen privilegierten "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland, der einer Abschiebung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (§ 83b Absatz 2 IRG) entgegenstehen könne. Diese Regelung beruhe auf der europäischen Freizügigkeitsregelung, die auf den Verfolgten spätestens mit Ablehnung seines Asylantrags keine Anwendung finde.
Ein befristetes Abschiebeverbot auf Basis des Aufenthaltsgesetzes entfalte auch keine Bindungswirkung für hier relevante Maßnahmen nach dem Übereinkommen über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung seien eigenständig vom OLG zu prüfen. Der Verfolgte habe hier "durch seine Handlungen selbst unter Beweis gestellt, dass seine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist", so das OLG abschließend.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.03.2025, 2 OAusA 24/25, unanfechtbar