31.10.2024
Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen dürfen. Nach Protesten aus beiden Berufsgruppen war die entsprechende Regelung zwar wieder aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 gestrichen worden. Der Bundesrat will jedoch an ihr festhalten. Dies meldet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
Die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden könnte künftig für Anwaltschaft und Steuerberaterschaft eingeschränkt werden. Ein im Frühsommer veröffentlichter Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah laut BRAK vor, dass die rechts- und steuerberatenden Berufe nur noch über das System ELSTER beziehungsweise die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren dürfen. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA beziehungsweise beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, sollten ausgeschlossen werden.
Als Begründung habe der Referentenentwurf unter anderem angeführt, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.
Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft sei die betreffende Regelung in § 87a Abgabenordnung (AO) in dem später vorgelegten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten gewesen. Die BRAK habe unter anderem kritisiert, dass der Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs widerspricht und Anwaltschaft und Steuerberaterschaft durch die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation benachteiligt würden.
Der Bundesrat sei jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses gefolgt, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – wieder enthalten gewesen sei. Diese Fassung habe Mitte Oktober auch der Finanzausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlung übernommen, so die BRAK. In seiner Sitzung am 18.10.2024 habe der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung angenommen.
Das Gesetz bedürfe der Zustimmung des Bundesrates. Nach derzeitigem Stand sei vorgesehen, dass dieser am 22.11.2024 über das Jahressteuergesetz berät. Die BRAK kündigte an, sich weiterhin dafür einzusetzen, das so genannte beA-Verbot gegenüber der Finanzverwaltung im Interesse eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs zu verhindern.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 30.10.2024