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07.12.2022

Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld: Änderungen in Arbeit

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgänger besteuert wird. Der Änderungsantrag enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.

Mit der neuen Bemessungsregelung werde gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibe eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des BSG geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit würden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgänger verhindert, so das BMAS.

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte werde der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit werde die bisher bis zum Ende 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichten bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trage den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung, so das BMAS. Dies seien oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 02.12.2022